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Arbeitsrechte

Arbeitsbedingungen & Rechte für Hirtinnen und Hirten in Südtirol

 

Man sagt zwar, dass es „auf der Alm keine Sünde gibt“ – aber so ganz stimmt das nicht.

Es gibt sehr wohl Gesetze und Verträge, die Sie als Hirte oder Hirtin schützen:

Sie regeln, wie viel Sie verdienen, wie lange Sie arbeiten dürfen, wann Ihnen Urlaub zusteht und welche Ansprüche Sie haben, wenn eine Saison endet.

Hier finden Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen und Antworten auf häufige Fragen rund um das Hirtentum in Südtirol.

Trotzdem ist es oft schwierig, die vorgeschriebenen Arbeitszeiten auf der Alm einzuhalten – die Arbeit richtet sich nach dem Wetter, den Tieren und der Natur, nicht nach der Uhr. Gerade deshalb ist es wichtig, die finanziellen Bedingungen schon vor Saisonbeginn klar zu verhandeln.

Nur so können Sie sich während der Saison voll auf Ihre Tiere konzentrieren, ohne ständig über das liebe Geld nachdenken zu müssen.

Die Rechte der Hirtenschaft müssen langfristig besser geschützt und gefördert werden – damit diese Arbeit auch in Zukunft mit Würde, Fairness und Anerkennung ausgeübt werden kann.

Unsere Rechte als Hirten müssen langfristig besser geschützt und gefördert werden

Foto Eurac Research | Andrea De Giovanni

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Wichtige Dokumente

Wichtige Dokumente

 

  • Gesetzesdekret Nr. 66/2003 Regelt europaweit Arbeitszeiten, Ruhezeiten und Nachtarbeit.

  • Nationaler Kollektivvertrag für landwirtschaftliche Arbeiterinnen und Arbeiter (CCNL 2022–2025) Legt die allgemeinen Arbeitsrechte in der Landwirtschaft in ganz Italien fest

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  • Landeskollektivvertrag Südtirol 2024–2027 Ergänzt den nationalen Vertrag mit speziellen Bestimmungen für Südtirol – etwa zu Löhnen, Urlaub, Dienstalterszulagen und Arbeitszeiten.

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  • Lohntabelle ab 1. Dezember 2024 Zeigt die aktuellen Einstufungen und Mindestlöhne in der Südtiroler Landwirtschaft.

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Alle vier Dokumente stehen unten als PDF-Download zur Verfügung.

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Was Hirtinnen und Hirten in Südtirol verdienen – Lohn, Gehalt & Verhandlung

 

 

Laut der provinzialen Lohntabelle (gültig ab Dezember 2024) liegt der monatliche Grundlohn für qualifizierte landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen zwischen etwa 1.540 € und 1.850 € brutto, abhängig von Einstufung und Erfahrung. Hirt*innen mit besonderer Verantwortung (zum Beispiel Herdenführung, Almaufsicht, Herdenschutz) liegen meist in der Gruppe 1 oder 2 – also zwischen 1.850 € und 2.100 € brutto monatlich.

Umgerechnet ergibt das – je nach Vertrag und Einstufung – einen Stundenlohn von etwa 8,50 € bis 11,50 € brutto. Natürlich ist das bei der Arbeit als Hirte oder Hirtin nur ein Richtwert, da sich die tägliche Arbeitszeit kaum auf feste Stunden beschränken lässt.

Der angeführte Grundlohn ist kein Fixlohn, sondern eine gesetzliche Untergrenze (Mindestlohn), die nicht unterschritten werden darf. In der Praxis wird der tatsächliche Lohn meist direkt zwischen Hirt*in und Bauer/Bäuerin ausgehandelt – je nach Erfahrung, Verantwortungsbereich, Tierzahl und den Bedingungen auf der Alm.

Jede Gehaltsverhandlung sollte über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, denn die Arbeit im Hirtentum erfordert Erfahrung, Verantwortungsbewusstsein, körperliche Belastbarkeit und eine ständige Bereitschaft, auf das Wohl der Tiere zu achten.

Die Hirtenschaft ist mehr wert als der Grundbetrag – und das sollte sich auch im Lohn zeigen.

Was verdient ein Hirte in Südtirol

jede Gehaltsverhandlung sollte über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, denn die Arbeit als Hirte erfordert Erfahrung, Verantwortungsbewusstsein, körperliche Belastbarkeit und eine ständige Bereitschaft, auf das Wohl der Tiere zu achten.

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Bereitschaftsdienst und Zulagen: Entschädigung für ständige Verfügbarkeit

 

 

Ein Hirte oder eine Hirtin ist – realistisch gesehen – immer in Bereitschaft, solange die Tiere draußen sind.

Ob Wetterumschwung, verletztes Tier oder nächtlicher Wolfsbesuch – wirklich frei ist man selten.

Im Landeskollektivvertrag Südtirol (Art. 12) ist festgelegt, dass für Arbeitsbereitschaft – also Zeiten, in denen man verfügbar, aber nicht aktiv im Einsatz ist – eine Entschädigung vorgesehen werden kann.

Das ist allerdings keine automatisch geregelte Zahlung, sondern muss betrieblich oder individuell vereinbart werden.

Wer regelmäßig über die normale Arbeitszeit hinaus verfügbar sein muss, kann mit dem Arbeitgeber über ein Bereitschaftsgeld oder eine Zulage sprechen.

Solche Vereinbarungen sind sinnvoll, weil der Beruf des Hirtentums ständige Aufmerksamkeit erfordert – auch außerhalb klassischer Arbeitszeiten.

Gerade in Wolfsgebieten wird es immer wichtiger, solche Bereitschaftszulagen ausdrücklich zu vereinbaren, da nächtliche Kontrollen, Sichtungen oder das Sichern der Herde jederzeit notwendig werden können.

Bereitschaftsdienst

Gerade in Wolfsgebieten wird es immer wichtiger, solche Bereitschaftszulagen ausdrücklich zu vereinbaren,
 

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 Entschädigung für Fahrtkosten: Nutzung des eigenen Fahrzeugs

 

Viele Hirtinnen und Hirten müssen ihr privates Auto oder einen Geländewagen nutzen, um auf die Alm zu gelangen oder zwischen Weideflächen zu fahren.

Der Landeskollektivvertrag (Art. 9 – Fahrtspesen) sieht vor, dass Fahrtkosten ersetzt werden, wenn das Fahrzeug im Auftrag oder Interesse des Arbeitgebers verwendet wird.

Das bedeutet:

  • Wenn der Arbeitgeber kein Fahrzeug bereitstellt, muss eine Entschädigung (Kilometergeld oder Pauschale) gezahlt werden.

  • Die Höhe richtet sich meist nach den staatlichen Kilometersätzen (ACI-Tabelle) oder nach einer internen Vereinbarung.

  • Bei Unfällen auf dem Arbeitsweg oder bei Fahrten im Auftrag gilt grundsätzlich der Versicherungsschutz über die INAIL.

Nutzung des eigenen Fahrzeugs

Wenn der Arbeitgeber kein Fahrzeug bereitstellt, muss eine Entschädigung (Kilometergeld oder Pauschale) gezahlt werden.

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Anspruch auf Arbeitslosengeld (NASpI) für Hirtinnen und Hirten

 

Ja – auch als saisonal beschäftigte Hirtin oder Hirte haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (NASpI), wenn Sie in Italien gemeldet sind und Beiträge an die INPS gezahlt wurden.

Grundvoraussetzungen:

  • Mindestens 13 Versicherungswochen in den letzten 4 Jahren.

  • Mindestens 30 Arbeitstage im letzten Jahr vor Saisonende.

Für Landarbeiter – also auch Hirt*innen mit befristeten Verträgen – gilt in der Praxis: Mindestens 102 Arbeitstage in den letzten zwei Jahren gelten als Nachweis der Versicherungszeiten.

Wenn Sie regelmäßig beschäftigt waren und gemeldet wurden, können Sie nach Saisonende Arbeitslosengeld beantragen.

Grenzpendler: Arbeiten in der Schweiz – Arbeitslosengeld in Südtirol

 

Wenn Sie als Hirtin oder Hirte in der Schweiz arbeiten, aber in Südtirol wohnen, greift das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der EU.

Das bedeutet:

  • Sie erhalten Ihr Arbeitslosengeld in Italien, also in Ihrem Wohnsitzland.

  • Die in der Schweiz geleisteten Versicherungszeiten werden angerechnet.

  • Nach Ende der Saison müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur Südtirol (Bozen, Meran, Bruneck) melden.

Arbeitslosengeld

Für Landarbeiter – also auch Hirten mit befristeten Verträgen – gilt in der Praxis:Mindestens 102 Arbeitstage in den letzten zwei Jahren gelten als Nachweis der Versicherungszeiten.

Wenn du als Hirte in der Schweiz arbeitest, aber in Südtirol wohnst, greift das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der EU.

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Beratung und Unterstützung

Für persönliche Fragen zu Verträgen, Lohn,

Einstufung oder Sozialversicherung:

Alexander Pancheri – SGB CISL Südtirol

alexander.pancheri@sgbcisl.it

+39 3388737938

Beratung und Unterstützung + Dokumente

Wer seine Bedingungen rechtzeitig klärt, schafft Freiheit für das, was zählt – die Arbeit mit den Tieren und der Natur.

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